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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 1Z BR 94/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2087
BGB § 2258 Abs. 1
1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens.

2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.


Gründe:

I.

Der geschiedene Erblasser ist im Alter von 73 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Söhne.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem vom Erblasser bewohnten Einfamilienhaus im Wert von rund 640.000 EUR, einer Eigentumswohnung im Wert von rund 80.000 EUR, Bankguthaben und Wertpapieren im Wert von (zum Todestag) rund 440.000 EUR, Gold- und Silbermünzen im Wert von 13.000 EUR, einen Pkw im Wert von ca. 3.000 EUR sowie Werkzeug, Hausrat und Schmuck im Wert von insgesamt rund 4.000 EUR. Außerdem sind zwei Lebensversicherungen im Wert von insgesamt 79.000 EUR vorhanden. Der Reinnachlasswert beträgt etwa 1,3 Mio. EUR.

Es liegen zwei privatschriftliche Testamente vor. Das Testament vom 10.3.2000 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Mein Sohn S. (Beteiligter zu 2) erbt das bebaute Grundstück mit allem Inventar.

Seine Kinder erhalten je 50.000 DM in bar.

Mein Sohn R. (Beteiligter zu 1) erbt die Eigentumswohnung. Seine Kinder erhalten je 50.000 DM in bar.

R. erhält zusätzlich das gesamte Vermögen (nach Abzug der Kinder Barschaft) darunter fällt der Aktienbestand, die Sparbücher, der Fond 2, die Goldmünzen und die Giro Konten sowie die Allianz Versicherung.

Die eventuell nicht verlebte Rentenversicherung der Berlinischen Versicherung geht zu gleichen Teilen an beide Söhne R. und S. .

R. ist Testamentsvollstrecker!

Der Text dieser Verfügung ist mit zwei diagonalen Strichen durchgestrichen. Auf dem dazugehörigen Umschlag hat der Erblasser vermerkt: "erl nach Gespräch mit S. am 10.3.2000 21.00 Uhr"; "seine Frau will nicht in eine schimmelige Wohnung"; Sie ist angeblich Lungenkrank"; "Blöde Kuh !!!"; "Für was hab ich ein BW-Studium finanziert???"

Die letztwillige Verfügung vom 11.3.2000 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

1) Ich setze hiermit zu meinen Erben ein.

a) Mein Sohn S. erhält 400.000 DM in bar

Dessen Söhne erhalten je 50.000 DM in bar!

b) Mein Sohn R. erhält - ausser der Barzuwendung (Erbe) an seine Kinder in Höhe von je 50.000 DM - das verbleibende Vermögen: Bargeld, Aktien, III Fond 2, Goldstücke und die bestehenden Giro Konten.

Weiterhin das Grundstück mit Haus x und sowie die Eigentumswohnung x und allem Inventar.

- Blatt II

Testament Blatt II

2) Die eventuell nicht verlebte Rentenversicherung der Berlinischen Versicherung sowie der Allianz Unfall Rückversicherung geht zu gleichen Teilen an beide Söhne R. u. S. .

a) Für den Fall dass einer beiden vorgenannten Söhne nicht Erbe sein kann sollen seine Abkömmlinge nach obigen Angaben erben.

München 11.3.2000

(Unterschrift).

3) Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet! Testamentsvollstrecker ist der Miterbe R. ,

Seine Aufgabe ist es, den ges. Nachlaß - soweit nicht im Einverständnis sämtlicher Erben eine gegenständliche Aufteilung möglich ist - zu versilbern und den Erlös entsprechend 50/50 aufzuteilen

Der Testamentsvollstrecker ist ausdrücklich von den Beschränkungen des 181 BGB befreit.

München 11.3.2000 (Unterschrift)

Auf dem verschlossenen Umschlag, in dem sich dieses Testament befand, hat der Erblasser vermerkt: "Testament vom 11.3.2000 24.20 Uhr"; "zu öffnen vom Test. vollstrecker."

Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, er sei auf Grund des Testaments vom 11.3.2000 Alleinerbe; bei den Zuwendungen an den Beteiligten zu 2 und die Enkelkinder handle es sich um Vermächtnisse. Er hat die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins beantragt.

Der Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und den Beteiligten zu 1 als Miterben zu je 1/2 ausweist. Aus Ziffer 3 des Testaments vom 11.3.2000 ergebe sich, dass eine hälftige Aufteilung des gesamten Nachlasses zwischen ihm und seinen Bruder vorzunehmen sei.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21.10.2003 die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweist. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluss vom 8.9.2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt.

Die Auslegung des Testaments vom 11.3.2000 ergebe, dass der Beteiligte zu 1 zum Alleinerben bestimmt und dem Beteiligten zu 2 nur mehr ein Vermächtnis zugewandt worden sei. Maßgebend für diese Auslegung seien insbesondere die wertmäßige Verteilung der Nachlassgegenstände sowie die Umstände, die zur Abänderung des Testaments geführt hätten. Zwar habe der Erblasser in dem Testament hinsichtlich beider Beteiligter den Begriff "Erbe" verwendet. Nach § 2087 BGB sei jedoch nicht der reine Wortlaut für die Entscheidung maßgebend, ob der Erblasser Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse im rechtlichen Sinne verfügt habe. Der Umstand, dass der Erblasser auch die Barzuwendungen an die Enkelkinder als "Erbe" bezeichnet habe, obwohl es sich rechtlich offensichtlich um Vermächtnisse handle, spreche dafür, dass er diese Begriffe nicht im Rechtsinne verwendet habe. Während der Erblasser in dem Testament vom 10.3.2000 dem Beteiligten zu 2 das wertvolle Hausgrundstück, dem Beteiligten zu 1 die Eigentumswohnung sowie den Großteil des Geldvermögens zugewendet habe, habe er in dem Testament vom 11.3.2000 neben weiteren Änderungen dem Beteiligten zu 2 nur mehr einen Geldbetrag zugedacht, der selbst hinter dem Pflichtteil zurückbleibe. Hintergrund dieser Änderungen sei die Verärgerung des Erblassers über die Ehefrau des Beteiligten zu 2 gewesen. Der Erblasser habe dem Beteiligten zu 1 nicht nur beide Immobilien, sondern auch sein "verbleibendes Vermögen" zugewendet; das spreche dafür, dass nach seiner Vorstellung allein in der Person des Beteiligten zu 1 seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt werden sollte. Die unter Ziffer 1 des Testaments vom 11.3.2000 getroffenen Verfügungen seien auch nicht durch die Bestimmung in Ziffer 3 widerrufen worden. Diese Ziffer sei zwar nachträglich angefügt, jedoch vom Erblasser ersichtlich als Ergänzung der bisherigen Bestimmungen gedacht gewesen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser mit dieser Bestimmung den Beteiligten zu 2 zum hälftigen Miterben habe machen wollen, sofern dieser sich nicht mit seinem Bruder über die Aufteilung des Nachlasses einigen könne. Es liege nahe, dass der Erblasser mit "ges. Nachlass" den in Ziffern 1 und 2 des Testaments nicht aufgeführten verbleibenden gegenständlichen Nachlass gemeint habe. Hinsichtlich des verbleibenden Nachlassteils mache es durchaus Sinn, eine einverständliche gegenständliche Teilung zwischen den Brüdern anzuordnen und nur für den Fall der Nichteinigung den Verkauf und die hälftige Teilung des Erlöses. Auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung stehe einer Alleinerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Der Erblasser habe ersichtlich erreichen wollen, dass der Beteiligte zu 1 für die Durchführung der einzelnen testamentarischen Bestimmungen sorge. Dass der Alleinerbe nicht alleiniger Testamentsvollstrecker sein könne, bedeute nicht, dass der Erblasser dies nicht in laienhafter Wertung für möglich angesehen habe.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 11.3.2000 durch das Landgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Zutreffend hat das Landgericht das Testament vom 11.3.2000 als auslegungsbedürftig angesehen, denn es enthält keine eindeutige Aussage, wer Erbe sein soll. Der Erblasser hat zwar im Eingangssatz die Wendung gebraucht "setze hiermit zu meinen Erben ein", in der Folge jedoch nur einzelne Vermögensgegenstände und Geldbeträge auf seine beiden Söhne sowie seine vier Enkelkinder verteilt. Die bloße Bezeichnung der testamentarisch Bedachten als Erben ist nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder Vermächtnisse (§ 1939 BGB) vorliegen. Ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392/1393). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die vom Erblasser verwendeten "fachsprachlichen Begrifflichkeiten" ließen für eine Auslegung keinen Raum, verkennt bereits die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 BGB.

b) Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Entscheidend ist, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Abzustellen ist dabei stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Die Testamentsauslegung selbst ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270, MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.). Nach diesen Kriterien ist die Auslegung des Testaments vom 11.3.2000 durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

c) Zu Recht hat das Landgericht die Zuwendung von Hausgrundstück, Eigentumswohnung und verbleibendem Vermögen an den Beteiligten zu 2 als Alleinerbeneinsetzung angesehen, während es die Geldzuwendung an den Beteiligten zu 1 und die Enkelkinder als Vermächtnisse betrachtet hat.

Die testamentarische Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes ist zwar gemäß § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Auslegungsregel greift jedoch nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere eine Immobilie wie das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung des Erblassers zugewiesen ist, als Erben anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; FamRZ 1999, 1392/1396; NJW-RR 2000, 1174). Der Erblasser hat dem Beteiligten zu 2 sein gesamtes Immobilienvermögen, insbesondere das wertvolle Hausgrundstück, und darüber hinaus das beträchtliche, nach Abzug der Geldzuwendungen verbleibende übrige Vermögen zugewendet. Darin durfte das Landgericht einen entscheidenden Anhaltspunkt dafür sehen, dass er nur ihm die Stellung als Erbe verschaffen wollte, während die Geldzuwendungen an den Beteiligten zu 1 und die Enkelkinder Vermächtnisse darstellen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Landgericht nicht gehalten, der Bezeichnung beider Söhne als "Erbe" in Ziffer 2 a des Testaments entscheidende Bedeutung beizumessen. Der gesamte Inhalt der letztwilligen Verfügung zeigt, dass der Erblasser diesen Begriff nicht im juristisch zutreffenden Sinne verwendet hat. So bezeichnet er eingangs alle Bedachten als Erben, auch die Enkelkinder, denen lediglich Geldbeträge in Höhe von etwa einem Fünfzigstel des gesamten Nachlasswertes zugewendet werden. Ferner setzt er in Ziffer 1 b ausdrücklich "Barzuwendung" mit "Erbe" gleich. Auch aus der widerrufenen letztwilligen Verfügung vom 10.3.2000, die zur Auslegung des späteren Testaments herangezogen werden kann (vgl. BayObLGZ 1982, 159/164 f.), ergibt sich nichts anderes: In diesem Testament ist der Begriff "erben" ebenfalls nicht entsprechend seiner juristisch zutreffenden Bedeutung im Sinne von Gesamtrechtsnachfolge verwendet, sondern im Zusammenhang mit der Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände.

d) Aus Rechtsgründen kann nicht beanstandet werden, dass das Landgericht in dem Zusatz unter Ziffer 3 des Testaments vom 11.3.2000 keine Aufhebung oder Änderung der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 gesehen hat. Auch insoweit hat das Landgericht alle für die Auslegung erheblichen Umstände berücksichtigt.

(1) Zu Recht hat das Landgericht die nach der ersten Unterschrift unter Ziffer 3 des Testaments getroffene Anordnung nicht isoliert betrachtet, sondern im Zusammenhang mit den in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Regelungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Datumsangabe und Unterschrift nicht die Bedeutung eines endgültigen Abschlusses der letztwilligen Verfügung zu mit der Folge, dass ein nachfolgender Text nur für sich allein betrachtet werden und nur aus sich heraus ausgelegt werden dürfte. Die Unterschrift, die den Text abdecken muss, stellt ein Formerfordernis dar, jedoch keine Schranke für die Auslegung.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, spricht bereits die durchgehende Nummerierung dafür, dass das gesamte Schriftstück - einschließlich des nach der ersten Unterschrift angebrachten Absatzes - nach dem Willen des Erblassers eine einheitliche letztwillige Verfügung darstellen sollte. Auch hat der Erblasser für die nachträgliche Verfügung kein neues Blatt, sondern den verbleibenden freien Raum auf Blatt II verwendet, und das Schriftstück insgesamt in einem Umschlag verwahrt, den er mit der Aufschrift "Testament" sowie Datum und Uhrzeit versehen hat. Schließlich spricht auch der Inhalt der weiteren Verfügung - Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ausführungen zu der Person und den Aufgaben des Testamentsvollstreckers - dafür, dass mit ihr eine Ergänzung der bereits getroffenen letztwilligen Bestimmungen, nicht aber eine gänzlich neue Regelung der Erbfolge bezweckt war. Hinzu kommt außerdem, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abfassung des ersten und des zweiten Textteiles besteht; beide tragen dasselbe Datum.

(2) Das Landgericht hat die unter Ziffer 3 getroffenen Anordnungen dahin ausgelegt, dass eine Versilberung und hälftige Teilung des Erlöses nur hinsichtlich der Nachlassgegenstände zu erfolgen hat, die in Ziffern 1 und 2 nicht aufgelistet sind. Diese Auslegung ist nicht rechtsfehlerhaft. Sie ist möglich, zwingend braucht sie nicht zu sein. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass andere Schlüsse ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1991, 173/177; BayObLG FamRZ 2000, 1459/1460).

Weder aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 11.3.2000 insgesamt noch aus anderen Umständen lässt sich entnehmen, dass der Erblasser mit dem Nachtrag, der sich mit der Testamentsvollstreckung befasst, die unmittelbar zuvor getroffenen Verfügungen über die Aufteilung seines Vermögens auf seine Söhne und Enkelkinder abändern oder aufheben wollte. Hätte der Erblasser diese Verfügungen abändern und statt dessen eine hälftige Aufteilung des gesamten Vermögens - notfalls im Wege der Versilberung - zwischen seinen beiden Söhnen anordnen wollen, hätte es nahe gelegen, die in Ziffer 1 a und b vorgenommene ungleiche Verteilung der Vermögensgegenstände durchzustreichen oder zu vermerken, dass diese nicht gelten solle. Der Umstand, dass der Erblasser nur im Zusammenhang mit der unter Ziffer 3 des Testaments angeordneten Testamentsvollstreckung und den Aufgaben des Testamentsvollstreckers von der Versilberung und hälftigen Aufteilung des Erlöses spricht, lässt es fern liegend erscheinen, dass er damit die zuvor getroffenen ausführlichen Regelungen zur Verteilung der Vermögensgegenstände aufheben wollte. Näher liegt vielmehr, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker Handlungsanweisungen geben wollte für die Teile des Nachlasses, deren Verteilung er nicht in den vorstehenden Ziffern bereits selbst im einzelnen geregelt hat.

Auch der Aufbau des Testaments spricht dafür, dass die im einzelnen angeordneten Zuweisungen von Vermögensgegenständen nicht von der Anweisung zur Versilberung durch den Testamentsvollstrecker erfasst werden sollten: Unter Ziffer 1 a und 1 b werden den Söhnen und Enkelkindern die Vermögensgegenstände zugewiesen, die sie jeweils allein erhalten sollen, unter Ziffer 2 werden die Vermögensgegenstände (Rentenversicherungen) genannt, die die beiden Söhne zu gleichen Teilen erhalten sollen. Es ist deshalb keineswegs fernliegend, dass der Erblasser - wie das Landgericht angenommen hat - unter Ziffer 3 regeln wollte, was mit den übrigen, nicht im Einzelnen genannten Nachlassgegenständen zu geschehen habe, und mit der Formulierung "ges. Nachlass" den gesamten restlichen Nachlass gemeint hat.

3. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich aus der Kostenordnung. Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 250.000 EUR (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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